Artikel 4 VO (EU) 2015/35

Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Ratings

1. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen ein externes Rating nur dann für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel verwenden, wenn es von einer externen Ratingagentur (ECAI) abgegeben oder von einer solchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) übernommen wurde.

2. Die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen benennen eine oder mehrere ECAI, deren Ratings bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel zu verwenden sind.

3. Ratings werden einheitlich und nicht selektiv verwendet.

4. Bei der Verwendung von Ratings erfüllen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle folgenden Anforderungen:

(a)
wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beschließt, die von einer benannten ECAI ausgegebenen Ratings für eine bestimmte Positionsklasse heranzuziehen, verwendet es diese Ratings einheitlich für alle dieser Klasse angehörenden Positionen;
(b)
wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beschließt, die von einer benannten ECAI ausgegebenen Ratings heranzuziehen, verwendet es diese kontinuierlich und im Zeitverlauf einheitlich;
(c)
ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verwendet nur Ratings einer benannten ECAI, die sämtliche ihm zustehenden Kapital- und Zinsbeträge berücksichtigen;
(d)
liegt für eine bewertete Position nur ein einziges Rating einer benannten ECAI vor, wird dieses Rating zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen für diese Position verwendet;
(e)
liegen von zwei benannten ECAI Ratings vor und entsprechen diese unterschiedlichen Parametern für eine bewertete Position, so wird das Rating verwendet, aus dem sich die höhere Eigenkapitalanforderung ergibt;
(f)
liegen für eine bewertete Position mehr als zwei Ratings benannter ECAI vor, so werden die beiden Ratings verwendet, aus denen sich die beiden niedrigsten Eigenkapitalanforderungen ergeben; weichen die beiden niedrigsten Eigenkapitalanforderungen voneinander ab, so wird das Rating verwendet, das die höhere Eigenkapitalanforderung ergibt; stimmen die beiden niedrigsten Eigenkapitalanforderungen überein, so wird das Rating verwendet, das diese Eigenkapitalanforderung ergibt;
(g)
soweit vorhanden, verwenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowohl in Auftrag gegebene als auch unaufgefordert erstellte Ratings.

5. Ist eine Position Teil der größeren oder komplexeren Risikopositionen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, so erstellt das Unternehmen für die Position sein eigenes internes Rating und weist die Position einer der sieben Stufen auf einer Bonitätsbewertungsskala zu. Ergibt das eigene interne Rating eine niedrigere Eigenkapitalanforderung als die Ratings benannter ECAI, so bleibt dieses eigene interne Rating für die Zwecke dieser Verordnung unberücksichtigt.

6. Für die Zwecke des Absatzes 5 umfassen die größeren oder komplexeren Risikopositionen eines Unternehmens auch die in Artikel 178 Absätze 8 und 9 genannten Verbriefungspositionen und Wiederverbriefungspositionen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

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