Artikel 5 VO (EU) 2015/35
Emittenten- und Emissionsratings
1. Liegt für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Emissionsfazilität, zu dem/der die Risikoposition gehört, ein Rating vor, so wird dieses Rating verwendet.
2. Wenn für eine bestimmte Position kein direkt anwendbares Rating vorliegt, für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Emissionsfazilität, zu dem/der die Risikoposition nicht gehört, aber ein Rating existiert oder für den Emittenten ein allgemeines Rating vorliegt, wird dieses Rating verwendet, wenn es
- (a)
- die gleiche oder eine höhere Eigenkapitalanforderung ergibt als ansonsten der Fall und die fragliche Risikoposition im Verhältnis zu dem betreffenden Emissionsprogramm, der betreffenden Emissionsfazilität oder den vorrangigen unbesicherten Risikopositionen dieses Emittenten in jeder Hinsicht gleichrangig oder nachrangig ist, oder
- (b)
- die gleiche oder eine niedrigere Eigenkapitalanforderung ergibt als ansonsten der Fall und die fragliche Risikoposition im Verhältnis zu dem betreffenden Emissionsprogramm, der betreffenden Emissionsfazilität oder den vorrangigen unbesicherten Risikopositionen dieses Emittenten in jeder Hinsicht gleichrangig oder vorrangig ist.
In allen anderen Fällen gehen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen davon aus, dass für die Risikoposition kein Rating einer benannten ECAI vorliegt.
3. Ratings für Emittenten aus einer Unternehmensgruppe dürfen nicht für andere Emittenten aus derselben Unternehmensgruppe verwendet werden.
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