Artikel 40 VO (EU) 2015/35

Umstände, unter denen die versicherungstechnischen Rückstellungen insgesamt zu berechnen sind, und dabei zu verwendende Methode

1. Für die Zwecke von Artikel 77 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG wird die Verlässlichkeit nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und werden die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels bewertet.

2. Die Nachbildung von Zahlungsströmen wird als verlässlich betrachtet, wenn die Zahlungsströme hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt den ihnen zugrunde liegenden Risiken für alle möglichen Szenarien nachgebildet werden. Nicht verlässlich nachbilden lassen sich folgende mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in Verbindung stehenden Zahlungsströme:

(a)
Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, die von der Wahrscheinlichkeit abhängen, dass Versicherungsnehmer vertragliche Optionen, einschließlich Storno- und Rückkaufsmöglichkeiten, wahrnehmen;
(b)
Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, die von der Höhe, dem Trend oder der Volatilität der Sterblichkeits-, Invaliditäts-, Krankheits- und Morbiditätsraten abhängen;
(c)
alle bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen künftig anfallenden Aufwendungen.

3. Finanzinstrumente werden als Finanzinstrumente betrachtet, für die ein verlässlicher Marktwert ermittelt werden kann, wenn sie an einem aktiven, tiefen, liquiden und transparenten Markt gehandelt werden. Darüber hinaus müssen aktive Märkte die in Artikel 10 Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllen.

4. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmen den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen anhand des Marktpreises der bei der Nachbildung zugrunde gelegten Finanzinstrumente.

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