Artikel 41 VO (EU) 2015/35
Allgemeine Bestimmungen
1. Die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge werden im Rahmen der Grenzen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sich diese Beträge beziehen.
2. Die von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, die aus Finanzrückversicherungsverträgen im Sinne von Artikel 210 der Richtlinie 2009/138/EG einforderbaren Beträge und die aus anderen Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge werden jeweils gesondert berechnet. Die von einer Zweckgesellschaft einforderbaren Beträge dürfen nicht über die aggregierte maximale Risikoposition dieser Zweckgesellschaft gegenüber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hinausgehen.
3. Für die Zwecke der Berechnung der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge umfassen Zahlungsströme nur Zahlungen, die die Regulierung von Versicherungsfällen und nicht regulierte Versicherungsansprüche betreffen. Zahlungen im Zusammenhang mit anderen Versicherungsfällen oder regulierten Versicherungsansprüchen sind nicht als aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge oder andere Elemente der versicherungstechnischen Rückstellungen anzusehen. Wurde für die Zahlungsströme ein Depot angelegt, werden die einforderbaren Beträge entsprechend angepasst, damit die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, auf die sich das Depot bezieht, nicht doppelt gezählt werden.
4. Die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen werden für die Prämienrückstellungen und die Schadenrückstellungen getrennt wie folgt berechnet:
- (a)
- Die Zahlungsströme im Zusammenhang mit Schadenrückstellungen umfassen die Ausgleichszahlungen für die Ansprüche, die in den Brutto-Schadenrückstellungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das die Risiken abgibt, berücksichtigt sind;
- (b)
- die Zahlungsströme im Zusammenhang mit Prämienrückstellungen umfassen alle anderen Zahlungen.
5. Wenn Zahlungsströme von den Zweckgesellschaften an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht direkt von den Ansprüchen gegenüber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Risiken abtritt, abhängig sind, werden die von diesen Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge für künftige Ansprüche nur insoweit berücksichtigt, wie auf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und Weise überprüft werden kann, dass die strukturelle Inkongruenz zwischen den Ansprüchen und den einforderbaren Beträgen nicht wesentlich ist.
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