Artikel 42 VO (EU) 2015/35
Anpassung für das Gegenparteiausfallrisiko
1. Anpassungen zur Berücksichtigung von aufgrund des Ausfalls einer Gegenpartei erwarteten Verlusten im Sinne von Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG werden getrennt von den übrigen einforderbaren Beträgen berechnet.
2. Die Anpassung zur Berücksichtigung von aufgrund des Ausfalls einer Gegenpartei erwarteten Verlusten wird als erwarteter Barwert der aus einem Ausfall der Gegenpartei — unabhängig davon, ob dieser auf Insolvenz oder Rechtsstreitigkeiten beruht,– zu einem bestimmten Zeitpunkt resultierenden Veränderung der Zahlungsströme berechnet, die den von dieser Gegenpartei einforderbaren Beträgen zugrunde liegen. Die Auswirkungen von Techniken zur Minderung des Kreditrisikos der Gegenpartei, die nicht auf dem Halten von Sicherheiten basieren, werden in der Veränderung der Zahlungsströme zu diesem Zweck nicht berücksichtigt. Die nicht berücksichtigten Risikominderungstechniken werden — ohne Erhöhung der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge — getrennt erfasst.
3. Bei der Berechnung nach Absatz 2 werden mögliche Zahlungsausfälle während der Laufzeit des Rückversicherungsvertrags oder der Vereinbarung mit der Zweckgesellschaft sowie mögliche Schwankungen der Ausfallwahrscheinlichkeit im Laufe der Zeit berücksichtigt. Die Berechnung wird für jede Gegenpartei und jeden Geschäftsbereich getrennt vorgenommen. Im Bereich der Nichtlebensversicherung wird die Berechnung zudem getrennt nach Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen durchgeführt.
4. Der durchschnittliche Verlust aufgrund des Ausfalls einer Gegenpartei nach Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG wird mit mindestens 50 % der einforderbaren Beträge ohne Berücksichtigung der Anpassung gemäß Absatz 1 angesetzt, es sei denn, es besteht eine zuverlässige Grundlage für eine andere Bewertung.
5. Die Ausfallwahrscheinlichkeit einer Zweckgesellschaft wird auf der Grundlage des Kreditrisikos berechnet, das den von der Zweckgesellschaft gehaltenen Vermögenswerten inhärent ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.