Artikel 43 VO (EU) 2015/35

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Sätze der risikolosen Basiszinskurve müssen alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können die Sätze in der Praxis risikolos verdienen;
b)
die Sätze werden zuverlässig anhand von Finanzinstrumenten ermittelt, die in einem tiefen, liquiden und transparenten Finanzmarkt gehandelt werden.

Die Sätze der maßgeblichen risikolosen Zinskurve werden für jede Währung und Fälligkeit getrennt auf der Grundlage aller relevanten Daten und Informationen über die betreffende Währung und Fälligkeit berechnet.

(2) Die Techniken, Datenspezifikationen und Parameter, die zur Bestimmung der in Artikel 77e Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten technischen Informationen über die maßgebliche risikolose Zinskurve herangezogen werden, wie der endgültige Forwardzinssatz, der letzte Fälligkeitstermin, für den die maßgebliche risikolose Zinskurve nicht extrapoliert wird, und die Dauer ihrer Konvergenz gegen den endgültigen Forwardzinssatz sind transparent, vorsichtig, verlässlich, objektiv und im Zeitverlauf konsistent.

(3) Die EIOPA unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung bei den zur Bestimmung der technischen Informationen über die maßgebliche risikolose Zinskurve herangezogenen Daten. Als wesentlich gilt jede Änderung, die bewirkt, dass die Techniken, Datenspezifikationen oder Parameter wie der endgültige Forwardzinssatz, der letzte Fälligkeitstermin, für den die maßgebliche risikolose Basiszinskurve nicht extrapoliert wird, oder die Dauer ihrer Konvergenz gegen den endgültigen Forwardzinssatz, ihren Zweck nicht mehr erfüllen.

(4) Sollte es zu einer wesentlichen Datenänderung gemäß Absatz 3 kommen, kann die EIOPA der Kommission einen Vorschlag vorlegen, in dem diese Techniken, Datenspezifikationen oder Parameter soweit geändert werden wie es erforderlich ist, damit sie ihren Zweck erneut erfüllen, wobei die Änderungen in einem proportionalen Verhältnis zu der betreffenden wesentlichen Änderung stehen müssen. Diesem Vorschlag ist eine Angemessenheits- und Folgenabschätzung beizufügen.

(5) Um zu gewährleisten, dass die Sätze der maßgeblichen risikolosen Zinskurve auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive, im Zeitverlauf konsistente Weise bestimmt werden, wird die Änderung einer Technik, einer Datenspezifikation oder eines Parameters wie des endgültigen Forwardzinssatzes, des letzten Fälligkeitstermins, für den die risikolose Basiszinskurve nicht extrapoliert wird, oder der Dauer ihrer Konvergenz gegen den endgültigen Forwardzinssatz auf Aufforderung der Kommission von der EIOPA vorgenommen.

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