Artikel 47 VO (EU) 2015/35

Endgültiger Forwardzinssatz

1. Der in Artikel 46 Absatz 1 genannte endgültige Forwardzinssatz muss für jede Währung im Zeitverlauf stabil sein und ändert sich nur bei Veränderungen der langfristigen Erwartungen. Die Methodik zur Ableitung des endgültigen Forwardzinssatzes wird eindeutig festgelegt, um die Qualität der szenariobasierten Berechnungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu gewährleisten. Sie wird auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive sowie im Zeitverlauf konsistente Art und Weise bestimmt.

2. Beim endgültigen Forwardzinssatz wird für jede Währung den Erwartungen hinsichtlich der langfristigen realen Zinssätze und der erwarteten Inflation Rechnung getragen, insofern diese Erwartungen für die betreffende Währung zuverlässig ermittelt werden können. Der endgültige Forwardzinssatz umfasst keine Laufzeitprämie zur Berücksichtigung des zusätzlichen Risikos langfristiger Investitionen.

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