Artikel 49 VO (EU) 2015/35

Referenzportfolios

1. Die in Artikel 77d Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Referenzportfolios werden auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive sowie im Zeitverlauf konsistente Art und Weise bestimmt. Die Bestimmung der Referenzportfolios erfolgt für alle Währungen und Länder anhand der gleichen Methoden.

2. Die Vermögenswerte des Referenzportfolios werden für jede Währung und jedes Land gemäß Artikel 10 Absatz 1 bewertet und auf Märkten gehandelt, die außer in Phasen hohen Liquiditätsdrucks die Anforderungen von Artikel 40 Absatz 3 erfüllen. Finanzinstrumente, die an Märkten gehandelt werden, die die Anforderungen von Artikel 40 Absatz 3 vorübergehend nicht erfüllen, können nur in das Portfolio aufgenommen werden, wenn davon ausgegangen wird, dass der Markt die Kriterien innerhalb einer angemessenen Frist erneut erfüllen wird.

3. Das Referenzportfolio der Vermögenswerte entspricht für jede Währung und jedes Land folgenden Anforderungen:

(a)
Die Vermögenswerte sind hinsichtlich jeder Währung repräsentativ für die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in dieser Währung getätigten Investitionen zur Abdeckung des besten Schätzwerts für auf diese Währung lautende Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen; die Vermögenswerte sind hinsichtlich jedes Landes repräsentativ für die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in diesem Land getätigten Investitionen zur Abdeckung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die auf dem Versicherungsmarkt des betreffenden Landes verkauft werden und auf die Währung dieses Landes lauten;
(b)
sind maßgebliche Indizes vorhanden, basiert das Portfolio auf solchen Indizes, sofern diese der Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglich sind und es veröffentlichte Kriterien gibt, die regeln, wann und wie die Bestandteile der Indizes verändert werden;
(c)
das Portfolio umfasst die folgenden Vermögenswerte:

Anleihen, Verbriefungen und Darlehen, einschließlich Hypothekendarlehen

Eigenkapital

Eigentum

Für die Zwecke der Buchstaben a und b werden Investitionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Organismen für gemeinsame Anlagen und andere Investitionen in Form von Fonds als Investitionen in die zugrunde liegenden Vermögenswerte behandelt.

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