Artikel 54 VO (EU) 2015/35

Berechnung des grundlegenden Spreads

1. Der in Artikel 77c Absatz 2 genannte grundlegende Spread wird auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive sowie im Zeitablauf konsistente Art und Weise auf der Grundlage der maßgeblichen Indizes berechnet, soweit solche verfügbar sind. Die Methoden zur Ableitung des grundlegenden Spreads von Anleihen sind für jedes Land und jede Währung gleich und können von den Methoden für Staatsanleihen und andere Schuldtitel abweichen.

2. Die Berechnung des in Artikel 77c Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kreditspreads beruht auf der Annahme, dass bei Eintreten eines Ausfalls 30 % des Marktwerts gedeckt werden können.

3. Der in Artikel 77c Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/138/EG genannte langfristige Durchschnitt basiert auf Daten für die letzten 30 Jahre. Ist ein Teil dieser Daten nicht verfügbar, werden diese durch rechnerisch ermittelte Daten ersetzt. Die rechnerisch ermittelten Daten basieren auf den verfügbaren, zuverlässigen Daten für die letzten 30 Jahre. Nicht zuverlässige Daten werden durch anhand dieser Methodik rechnerisch ermittelte Daten ersetzt. Die rechnerisch ermittelten Daten basieren auf vorsichtigen Annahmen.

4. Der erwartete Verlust nach Artikel 77c Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Verlust des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für den Fall, dass der Vermögenswert in eine niedrigere Bonitätsklasse abgestuft und unmittelbar danach ersetzt wird. Die Berechnung des erwarteten Verlusts basiert auf der Annahme, dass der ersetzende Vermögenswert folgende Kriterien erfüllt:

(a)
Der ersetzende Vermögenswert hat das gleiche Zahlungsstrommuster wie der ausgetauschte Vermögenswert vor seiner Herabstufung;
(b)
der ersetzende Vermögenswert gehört zur gleichen Klasse von Vermögenswerten wie der ausgetauschte Vermögenswert;
(c)
der ersetzende Vermögenswert hat mindestens die gleiche Bonitätsklasse wie der ausgetauschte Vermögenswert vor seiner Herabstufung.

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