Artikel 55 VO (EU) 2015/35
Geschäftsbereiche
1. Die Geschäftsbereiche nach Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG sind die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Geschäftsbereiche.
2. Die Zuordnung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu bestimmten Geschäftsbereichen spiegelt die Art der aus den Verpflichtungen erwachsenden Risiken wider. Die rechtliche Form der Verpflichtungen ist hinsichtlich der Art des Risikos nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung.
3. Steht die technische Basis mit der Art der aus der Verpflichtung erwachsenden Risiken in Einklang, werden Verpflichtungen aus Krankenversicherungen, die auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben werden, dem Geschäftsbereich der Lebensversicherungen und Verpflichtungen aus Krankenversicherungen, die auf einer der Schadenversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben werden, dem Geschäftsbereich der Schadenversicherung zugeordnet.
4. Können Versicherungsverpflichtungen aus den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Tätigkeiten aufgrund ihrer Art nicht eindeutig einem Geschäftsbereich nach Anhang I zugeordnet werden, so werden sie der Branche 32 dieses Anhangs zugeordnet.
5. Deckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags Risiken der Lebens- und Schadenversicherung ab, werden die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in Lebens- und Schadenversicherungsbestandteile entbündelt.
6. Deckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags Risiken aus mehreren der in Anhang I genannten Geschäftsbereiche ab, werden die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, soweit möglich, in die entsprechenden Geschäftsbereiche entbündelt.
7. Umfasst ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag Krankenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen sowie andere Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, werden diese Verpflichtungen, soweit möglich, entbündelt.
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