Artikel 60 VO (EU) 2015/35

Vereinfachte Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungsverpflichtungen mit Prämienanpassungsmechanismus

Unbeschadet Artikel 56 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den besten Schätzwert von Lebensversicherungsverpflichtungen anhand eines Mechanismus berechnen, bei dem das Versicherungsunternehmen das Recht bzw. die Pflicht hat, künftige Prämien von Versicherungsverträgen an wesentliche Änderungen der erwarteten Höhe der Ansprüche und Ausgaben anzupassen (Prämienanpassungsmechanismus), wobei die verwendeten Zahlungsstrom-Projektionen auf der Annahme beruhen, dass Änderungen der Höhe der Ansprüche und Ausgaben zeitgleich mit Prämienanpassungen erfolgen und der Nettozahlungsstrom somit gleich Null ist. Dazu müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

(a)
Der Prämienanpassungsmechanismus entschädigt das Versicherungsunternehmen vollständig und zeitnah für jede Erhöhung des Umfangs der Ansprüche und Ausgaben;
(b)
die Berechnung führt nicht dazu, dass der beste Schätzwert zu niedrig angesetzt wird;
(c)
die Berechnung führt nicht dazu, dass das inhärente Risiko der betreffenden Versicherungsverpflichtungen unterschätzt wird;

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