Artikel 61 VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung der Gegenparteiausfallberichtigung
Unbeschadet Artikel 56 können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Berichtigung für aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwartete Verluste gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG für eine bestimmte Gegenpartei und eine homogene Risikogruppe wie folgt berechnen:
Dabei bezeichnet:
- (a)
- PD die Ausfallwahrscheinlichkeit der betreffenden Gegenpartei in den nächsten 12 Monaten;
- (b)
- Durmod die modifizierte Duration der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen mit der betreffenden Gegenpartei in Relation zur betreffenden homogenen Risikogruppe;
- (c)
- BErec die einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen mit der betreffenden Gegenpartei in Relation zur betreffenden homogenen Risikogruppe.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.