Artikel 62 VO (EU) 2015/35

Beurteilung des Antrags

1. Bei der in Artikel 90 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Beurteilung berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende:

(a)
die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Bedingungen der Verpflichtung in allen relevanten Rechtsräumen;
(b)
die vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit den Gegenparteien im Hinblick auf die Bereitstellung von Mitteln geschlossen hat oder schließen wird;
(c)
sofern relevant, den Gesellschaftsvertrag und die Satzung oder das Statut des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
(d)
ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über Verfahren verfügt, um die Aufsichtsbehörden über künftige, die Verlustausgleichsfähigkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils möglicherweise verringernde Veränderungen bei einem der folgenden Faktoren zu unterrichten:

i)
der Struktur oder den vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung;
ii)
dem Status der betroffenen Gegenparteien;
iii)
der Einforderbarkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils.

2. Die Aufsichtsbehörden beurteilen auch, ob Artikel 90 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllt ist, wobei sie die Bandbreite der Umstände berücksichtigen, unter denen der Bestandteil zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden kann.

3. Beantragt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Genehmigung für eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteils, beurteilen die Aufsichtsbehörden, ob das Verfahren des Unternehmens zur regelmäßigen Validierung der Methode angemessen ist, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Methode die Verlustausgleichsfähigkeit des Bestandteils kontinuierlich widerspiegeln.

4. Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 ausgeführten Anforderungen beurteilen die Aufsichtsbehörden den Antrag auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel anhand der in den Artikeln 63, 64 und 65 aufgeführten Kriterien.

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