Artikel 63 VO (EU) 2015/35

Beurteilung des Antrags Status der Gegenparteien

1. Bei der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende:

(a)
das Ausfallrisiko der Gegenparteien;
(b)
das Risiko, dass eine Verzögerung bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Gegenparteien in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil einen Ausfall verursacht.

2. In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a beurteilen die Aufsichtsbehörden das Ausfallrisiko der Gegenparteien, indem sie deren Ausfallwahrscheinlichkeit und den Verlust bei Ausfall unter Berücksichtigung aller folgenden Kriterien prüfen:

(a)
Bonität der Gegenparteien, sofern diese deren Fähigkeit, ihre Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil zu erfüllen, angemessen widerspiegelt;
(b)
ob der Erfüllung der in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil bestehenden Verpflichtungen durch die Gegenparteien zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft praktische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen;
(c)
ob die Gegenparteien rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen unterliegen, die ihre Fähigkeit, ihre Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil zu erfüllen, einschränken;
(d)
ob die Rechtsform der Gegenparteien die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil beeinträchtigt;
(e)
ob die Gegenparteien anderen Risikopositionen ausgesetzt sind, die ihre Fähigkeit, ihre Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil zu erfüllen, einschränken;
(f)
ob die vertraglichen Bedingungen der Vereinbarung nach irgendeinem anwendbaren Recht den Gegenparteien in Bezug auf ihre Verpflichtung im Rahmen des ergänzenden Eigenmittelbestandteils das Recht einräumen, von ihnen geschuldete Beträge gegen Beträge aufzurechnen, die ihnen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen schuldet.

3. In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b beurteilen die Aufsichtsbehörden die Liquiditätsposition der Gegenparteien, wobei sie alles Folgende berücksichtigen:

(a)
ob der prompten Erfüllung der in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil bestehenden Verpflichtungen durch die Gegenparteien zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft praktische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen;
(b)
ob die Gegenparteien rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen unterliegen, die ihre Fähigkeit einschränken könnten, ihre Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil prompt zu erfüllen;
(c)
ob die Rechtsform der Gegenparteien die prompte Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil beeinträchtigt.

4. Bei der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten Zahlungsbereitschaft der Gegenpartei berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende:

(a)
die Bandbreite der Umstände, unter denen der ergänzende Eigenmittelbestandteil zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden kann;
(b)
ob Positiv- oder Negativanreize bestehen, die sich auf die Bereitschaft der Gegenparteien zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil auswirken könnten;
(c)
ob frühere Transaktionen zwischen den Gegenparteien und dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einschließlich der früheren Erfüllung der in Bezug auf ergänzende Eigenmittelbestandteile bestehenden Verpflichtungen durch die Gegenparteien, einen Hinweis auf die Bereitschaft der Gegenparteien geben, ihre gegenwärtigen Verpflichtungen in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil zu erfüllen.

5. Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der Gegenparteien berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alle sonstigen Faktoren, die für den Status der Gegenparteien relevant sind, einschließlich des Geschäftsmodells des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, sofern relevant.

6. Betrifft ein ergänzender Eigenmittelbestandteil eine Gruppe von Gegenparteien, können die Aufsichtsbehörden sowie die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Status der Gruppe von Gegenparteien so beurteilen, als handele es sich um eine einzige Gegenpartei, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)
die Gegenparteien sind einzeln betrachtet unwesentlich;
(b)
die zu der Gruppe gehörenden Gegenparteien sind hinreichend homogen;
(c)
die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der zu der Gruppe gehörenden Gegenparteien wird bei der Beurteilung der Gruppe von Gegenparteien nicht überschätzt.

7. Eine Gegenpartei gilt als wesentlich, wenn der Status dieser einzelnen Gegenpartei mit hoher Wahrscheinlichkeit signifikanten Einfluss auf die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der Gruppe von Gegenparteien hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.