Artikel 64 VO (EU) 2015/35
Beurteilung des Antrags Einforderbarkeit der Mittel
Für die Zwecke der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Einforderbarkeit der Mittel berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende:
- (a)
- ob die Einforderbarkeit der Mittel durch die Verfügbarkeit einer Sicherheit oder einer entsprechenden Vereinbarung, die die Artikel 209 bis 214 erfüllt, erhöht wird;
- (b)
- ob der Einforderbarkeit der Mittel zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft praktische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen;
- (c)
- ob die Einforderbarkeit der Mittel rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen unterliegt;
- (d)
- ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Maßnahmen ergreifen kann, um die Erfüllung der in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil bestehenden Verpflichtungen der Gegenparteien durchzusetzen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.