Artikel 65 VO (EU) 2015/35
Beurteilung des Antrags Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen
Für die Zwecke der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende:
- (a)
- ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei denselben oder ähnlichen Gegenparteien unter denselben oder ähnlichen Umständen bisher Einforderungen vorgenommen hat;
- (b)
- ob diese Informationen im Hinblick auf das erwartete Ergebnis künftiger Einforderungen relevant und verlässlich sind.
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