Artikel 68 VO (EU) 2015/35

Behandlung von Beteiligungen im Hinblick auf die Bestimmung der Basiseigenmittel

1. Für die Zwecke der Bestimmung der Basiseigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden die in Artikel 88 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Basiseigenmittel um den vollen Wert der Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 der genannten Richtlinie verringert, der 10 % der unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi fallenden Bestandteile übersteigt.

2. Für die Zwecke der Bestimmung der Basiseigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden die in Artikel 88 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Basiseigenmittel um den Teil des Wertes sämtlicher Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 der genannten Richtlinie mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Beteiligungen verringert, der 10 % der unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Bestandteile übersteigt.

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 werden die in Artikel 171 genannten strategischen Beteiligungen, die auf der Grundlage der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG ausgeführten Methode 1 oder auf der Grundlage der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausgeführten Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in Abzug gebracht.

4. Die in Absatz 2 aufgeführten Abzüge werden anteilig (pro rata) auf sämtliche in diesem Absatz genannten Beteiligungen angewandt.

5. Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Abzüge werden von der betreffenden Klasse ( „Tier” ) abgezogen, in der die Beteiligung die Eigenmittel des verbundenen Unternehmens erhöht hat, und zwar wie folgt:

(a)
Beteiligungen in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) von Finanz- und Kreditinstituten werden von den in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Bestandteilen abgezogen;
(b)
Beteiligungen in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) von Finanz- und Kreditinstituten werden von den in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v und Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteilen abgezogen;
(c)
Beteiligungen in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) von Finanz- und Kreditinstituten werden von den in Artikel 72 genannten Basiseigenmittelbestandteilen abgezogen.

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