Artikel 69 VO (EU) 2015/35
Tier 1 Liste der Eigenmittelbestandteile
Folgende Basiseigenmittelbestandteile gelten als Bestandteile, die die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Merkmale berücksichtigt werden, und werden als Tier 1 eingestuft, sofern diese Bestandteile sämtliche in Artikel 71 aufgeführten Merkmale aufweisen:
- (a)
-
der Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, der die folgenden Bestandteile umfasst:
- i)
- eingezahltes Grundkapital und zugehöriges Emissionsagiokonto;
- ii)
- eingezahlter Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen;
- iii)
- eingezahlte nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
- iv)
- Überschussfonds, die gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten angesehen werden;
- v)
- eingezahlte Vorzugsaktien und zugehöriges Emissionsagiokonto;
- vi)
- eine Ausgleichsrücklage;
- (b)
- eingezahlte nachrangige Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden.
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