Artikel 73 VO (EU) 2015/35

Tier-2-Basiseigenmittel Für die Einstufung maßgebliche Merkmale

1. Die in Artikel 72 genannten Merkmale beinhalten entweder die in den Buchstaben a bis i oder die in Buchstabe j dargelegten Merkmale:

(a)
der Basismittelbestandteil ist gegenüber den Ansprüchen aller Versicherungsnehmer, Anspruchsberechtigten und nicht nachrangigen Gläubigern nachrangig;
(b)
der Basiseigenmittelbestandteil weist keine Merkmale auf, die die Insolvenz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verursachen oder den Prozess der Insolvenz des Unternehmens beschleunigen können;
(c)
der Basismittelbestandteil ist unbefristet oder hat eine Ursprungslaufzeit von mindestens zehn Jahren; die erste vertragliche Möglichkeit zur Rückzahlung oder Tilgung des Basiseigenmittelbestandteils besteht frühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Emissionstag;
(d)
der Basiseigenmittelbestandteil kann nur auf Initiative des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zurückgezahlt oder getilgt werden, und die Rückzahlung oder Tilgung des Basiseigenmittelbestandteils bedarf der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung;
(e)
der Basiseigenmittelbestandteil darf begrenzte Anreize zur Rückzahlung oder Tilgung dieses Basiseigenmittelbestandteils enthalten, sofern diese nicht früher als zehn Jahre nach dem Emissionsdatum greifen;
(f)
der Basiseigenmittelbestandteil sieht die Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils vor, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung oder Tilgung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Rückzahlung oder Tilgung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde;
(g)
der Basiseigenmittelbestandteil erfüllt eines der folgenden Kriterien:

i)
im Falle der in Artikel 72 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteile ermöglichen die für den Basiseigenmittelbestandteil geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen oder nationalen Rechtsvorschriften den Aufschub der Ausschüttungen in Bezug auf diesen Bestandteil, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Ausschüttung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde;
ii)
im Falle der in Artikel 72 Buchstabe a Ziffern iii und iv sowie Artikel 72 Buchstabe b genannten Bestandteile sehen die für den Basiseigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarungen den Aufschub der Ausschüttungen in Bezug auf diesen Bestandteil vor, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Ausschüttung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde;

(h)
der Basiseigenmittelbestandteil darf eine Ausschüttung für den Fall, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung auf einen Basiseigenmittelbestandteil zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, nur dann gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Aufsichtsbehörde hat ausnahmsweise auf den Aufschub der Ausschüttungen verzichtet;
ii)
die Solvabilität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird durch die Zahlung nicht weiter geschwächt;
iii)
die Mindestkapitalanforderung wird nach der Ausschüttung eingehalten;

(i)
der Basiseigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen und ist nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die bei gemeinsamer Betrachtung mit dem Basiseigenmittelbestandteil dazu führen könnte, dass der Basiseigenmittelbestandteil Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG nicht erfüllt;
(j)
der Basiseigenmittelbestandteil weist die in Artikel 71 aufgeführten Merkmale auf, die für die in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannten Basiseigenmittelbestandteile relevant sind, überschreitet jedoch die in Artikel 82 Absatz 3 festgelegte Obergrenze.

Ungeachtet des Buchstabens f darf der Basiseigenmittelbestandteil die Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils für den Fall, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung oder Tilgung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, nur dann gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Aufsichtsbehörde hat ausnahmsweise auf die Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils verzichtet;
ii)
der Bestandteil wird durch einen anderen Tier-1- oder Tier-2-Basismittelbestandteil mindestens gleicher Qualität ersetzt oder in einen solchen Bestandteil umgewandelt;
iii)
die Mindestkapitalanforderung wird nach der Rückzahlung oder Tilgung eingehalten.

2. Für die Zwecke dieses Artikels gelten der Umtausch oder die Umwandlung eines Basiseigenmittelbestandteils in einen anderen Tier-1- oder Tier-2-Basiseigenmittelbestandteil oder die Rückzahlung oder Tilgung eines Tier-2-Basiseigenmittelbestandteils aus dem Erlös eines neuen Basiseigenmittelbestandteils mindestens gleicher Qualität nicht als Rückzahlung oder Tilgung, sofern der Umtausch, die Umwandlung, Rückzahlung oder Tilgung vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss.

3. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben f und g sind Bezugnahmen auf die Solvenzkapitalanforderung als Bezugnahmen auf die Mindestkapitalanforderung zu verstehen, falls die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung vor der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eintritt.

4. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe e sehen Unternehmen Rückzahlungsanreize in Form eines steigenden Zinssatzes (Step-up) in Verbindung mit einer Kaufoption als begrenzte Anreize an, wenn der Zinsanstieg die Form einer einmaligen Kuponanhebung annimmt und zu einer Erhöhung des Ursprungszinssatzes führt, die den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:

(a)
100 Basispunkte abzüglich des Swap-Spreads zwischen der ursprünglichen Indexbasis und der erhöhten Indexbasis;
(b)
50 % des ursprünglichen Kredit-Spreads abzüglich des Swap-Spreads zwischen der ursprünglichen Indexbasis und der erhöhten Indexbasis.

5. Unbeschadet der Anforderung in Absatz 1 Buchstabe c kann der Basiseigenmittelbestandteil eine Rückzahlung oder Tilgung vor Ablauf der fünf Jahre zulassen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Unter Berücksichtigung der Solvenz des Unternehmens einschließlich seines mittelfristigen Kapitalmanagementplans ist die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens nach der Rückzahlung oder Tilgung zuzüglich einer angemessenen Sicherheitsmarge bedeckt;
b)
Die Umstände sind wie unter Ziffer i oder ii beschrieben:

i)
Es gibt eine Änderung bei der aufsichtsrechtlichen Einstufung des Basiseigenmittelbestandteils, die wahrscheinlich zu dessen Ausschluss aus den Eigenmitteln oder zu einer Neueinstufung in eine niedrigere Kategorie führen würde, und beide nachstehend genannten Voraussetzungen sind erfüllt:

die Aufsichtsbehörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet;

das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass die aufsichtsrechtliche Neueinstufung des Basiseigenmittelbestandteils zum Zeitpunkt seiner Emission nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war;

ii)
Es gibt eine Änderung bei der steuerlichen Behandlung des Basiseigenmittelbestanteils, und das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission des Basiseigenmittelbestandteils nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war.

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