Artikel 74 VO (EU) 2015/35

Ergänzende Tier-2-Eigenmittel Liste der Eigenmittelbestandteile

Unbeschadet des Artikels 96 der Richtlinie 2009/138/EG gelten folgende Basiseigenmittelbestandteile als Bestandteile, die die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Merkmale berücksichtigt werden, und werden als Tier 2 eingestuft, sofern die folgenden Bestandteile sämtliche in Artikel 75 aufgeführten Merkmale aufweisen:

(a)
nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann;
(b)
nicht eingezahlter und nicht eingeforderter Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die auf Verlangen eingefordert werden können;
(c)
nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können;
(d)
eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen;
(e)
Akkreditive und Garantien, die zugunsten von Versicherungsgläubigern von einem unabhängigen Treuhänder treuhänderisch verwaltet werden und von Kreditinstituten ausgestellt werden, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind;
(f)
Akkreditive und Garantien, sofern die Bestandteile bei Bedarf eingefordert werden können und frei von Belastungen sind;
(g)
bei von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die ausschließlich die in den Zweigen 6, 12 und 17 des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG genannten Risiken versichern, alle künftigen Ansprüche, die sie gegenüber ihren Mitgliedern während der folgenden zwölf Monate mittels Aufforderung zur Beitragsnachzahlung geltend machen können;
(h)
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen alle künftigen Ansprüche, die sie gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung während der folgenden zwölf Monate geltend machen können, sofern eine Einforderung bei Bedarf erfolgen kann und frei von Belastungen ist;
(i)
sonstige rechtlich bindende Verpflichtungen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erhalten hat, sofern der Bestandteil bei Bedarf eingefordert werden kann und frei von Belastungen ist.

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