Artikel 75 VO (EU) 2015/35
Ergänzende Tier-2-Eigenmittel Für die Einstufung maßgebliche Merkmale
Um als Tier 2 eingestuft zu werden, müssen die in Artikel 74 genannten ergänzenden Eigenmittelbestandteile, nachdem der Bestandteil eingefordert und eingezahlt wurde, die Merkmale eines gemäß den Artikeln 69 und 71 als Tier 1 eingestuften Basiseigenmittelbestandteils aufweisen.
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