Artikel 79 VO (EU) 2015/35
Genehmigung der Bewertung und Einstufung von Eigenmittelbestandteilen durch die Aufsichtsbehörden
1. Unbeschadet des Artikels 90 der Richtlinie 2009/138/EG sehen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen in der Liste der Eigenmittelbestandteile der Artikel 69, 72, 74, 76 und 78 nicht enthaltenen Eigenmittelbestandteil nur dann als Eigenmittel an, wenn sie von der Aufsichtsbehörde eine Genehmigung der Bewertung und Einstufung des Bestandteils erhalten haben.
2. Bei der Genehmigung der Bewertung und Einstufung von Eigenmittelbestandteilen, die nicht in der Liste der Eigenmittelbestandteile der Artikel 69, 72, 74, 76 und 78 enthalten sind, beurteilt die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelten Dokumente Folgendes:
- (a)
- falls das Unternehmen die Genehmigung für die Einstufung als Tier 1 beantragt, ob der Basiseigenmittelbestandteil die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweist, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten Merkmale berücksichtigt werden;
- (b)
- falls das Unternehmen die Einstufung als Tier-2-Basiseigenmittel beantragt, ob der Basiseigenmittelbestandteil die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweist, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten Merkmale berücksichtigt werden;
- (c)
- falls das Unternehmen die Einstufung als ergänzende Tier-2-Eigenmittel beantragt, ob der ergänzende Eigenmittelbestandteil die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweist, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten Merkmale berücksichtigt werden;
- (d)
- falls das Unternehmen die Einstufung als Tier-3-Basiseigenmittel beantragt, ob der Basiseigenmittelbestandteil die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweist, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten Merkmale berücksichtigt werden;
- (e)
- die rechtliche Durchsetzbarkeit der vertraglichen Bedingungen des Eigenmittelbestandteils in allen relevanten Rechtsräumen;
- (f)
- ob der Eigenmittelbestandteil vollständig eingezahlt wurde.
3. In der Liste der Eigenmittelbestandteile der Artikel 69, 72 und 76 nicht enthaltene Basiseigenmittelbestandteile werden nur dann als Tier-1-Basiseigenmittel eingestuft, wenn sie vollständig eingezahlt wurden.
4. Für die Einbeziehung von Eigenmittelbestandteilen, die gemäß diesem Artikel von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden, gelten die in Artikel 82 niedergelegten quantitativen Begrenzungen.
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