Artikel 80 VO (EU) 2015/35

Sonderverbände, die Anpassungen erfordern

1. Die in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e genannte Ausgleichsrücklage ist zu vermindern, wenn Eigenmittelbestandteile in einem Sonderverband aufgrund ihrer Nichtübertragbarkeit innerhalb des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aus einem der folgenden Gründe eine nur verminderte Verlustausgleichsfähigkeit im laufenden Geschäftsbetrieb aufweisen:

(a)
die Bestandteile können nur zur Deckung von Verlusten eines festgelegten Teils der Versicherungsverträge des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendet werden;
(b)
die Bestandteile können nur zur Deckung von Verlusten in Bezug auf bestimmte Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte verwendet werden;
(c)
die Bestandteile können nur zur Deckung von Verlusten im Zusammenhang mit bestimmten Risiken oder Verbindlichkeiten verwendet werden.

2. Die in Absatz 1 genannten Eigenmittelbestandteile (nachstehend „gebundene Eigenmittelbestandteile” ), enthalten nicht den Wert künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen.

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