Artikel 82 VO (EU) 2015/35
Anrechnungsfähigkeit und Begrenzungen für Tier 1, 2 und 3
1. In Bezug auf die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2- und Tier-3-Bestandteile allen folgenden quantitativen Begrenzungen:
- (a)
- der anrechnungsfähige Betrag der Tier-1-Bestandteile muss mindestens die Hälfte der Solvenzkapitalanforderung ausmachen;
- (b)
- der anrechnungsfähige Betrag der Tier-3-Bestandteile muss weniger als 15 % der Solvenzkapitalanforderung ausmachen;
- (c)
- die Summe der anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2- und Tier-3-Bestandteile darf nicht mehr als 50 % der Solvenzkapitalanforderung ausmachen.
2. In Bezug auf die Einhaltung der Mindestkapitalanforderungen unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2-Bestandteile allen folgenden quantitativen Begrenzungen:
- (a)
- der anrechnungsfähige Betrag der Tier-1-Bestandteile muss mindestens 80 % der Mindestkapitalanforderung ausmachen;
- (b)
- die anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2-Bestandteile darf nicht mehr als 20 % der Mindestkapitalanforderung ausmachen.
3. Innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten Begrenzung darf die Summe der folgenden Basiseigenmittelbestandteile nicht mehr als 20 % des Gesamtbetrags der Tier-1-Bestandteile ausmachen:
- (a)
- in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer iii genannte Bestandteile;
- (b)
- in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer v genannte Bestandteile;
- (c)
- in Artikel 69 Buchstabe b genannte Bestandteile;
- (d)
- Bestandteile, die im Rahmen der in Artikel 308b Absatz 9 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Übergangsregelung in die Tier-1-Basiseigenmittel aufgenommen werden.
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