Artikel 82 VO (EU) 2015/35

Anrechnungsfähigkeit und Begrenzungen für Tier 1, 2 und 3

1. In Bezug auf die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2- und Tier-3-Bestandteile allen folgenden quantitativen Begrenzungen:

(a)
der anrechnungsfähige Betrag der Tier-1-Bestandteile muss mindestens die Hälfte der Solvenzkapitalanforderung ausmachen;
(b)
der anrechnungsfähige Betrag der Tier-3-Bestandteile muss weniger als 15 % der Solvenzkapitalanforderung ausmachen;
(c)
die Summe der anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2- und Tier-3-Bestandteile darf nicht mehr als 50 % der Solvenzkapitalanforderung ausmachen.

2. In Bezug auf die Einhaltung der Mindestkapitalanforderungen unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2-Bestandteile allen folgenden quantitativen Begrenzungen:

(a)
der anrechnungsfähige Betrag der Tier-1-Bestandteile muss mindestens 80 % der Mindestkapitalanforderung ausmachen;
(b)
die anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2-Bestandteile darf nicht mehr als 20 % der Mindestkapitalanforderung ausmachen.

3. Innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten Begrenzung darf die Summe der folgenden Basiseigenmittelbestandteile nicht mehr als 20 % des Gesamtbetrags der Tier-1-Bestandteile ausmachen:

(a)
in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer iii genannte Bestandteile;
(b)
in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer v genannte Bestandteile;
(c)
in Artikel 69 Buchstabe b genannte Bestandteile;
(d)
Bestandteile, die im Rahmen der in Artikel 308b Absatz 9 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Übergangsregelung in die Tier-1-Basiseigenmittel aufgenommen werden.

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