Artikel 83 VO (EU) 2015/35
1. Basiert die Berechnung eines Moduls oder Untermoduls der Basissolvenzkapitalanforderung auf den Auswirkungen eines Szenarios auf die Basiseigenmittel der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, werden bei dieser Berechnung alle folgenden Annahmen zugrunde gelegt:
- (a)
- das Szenario hat keinen Einfluss auf den Betrag der in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthaltenen Risikomarge;
- (b)
- das Szenario hat keinen Einfluss auf den Wert der latenten Steueransprüche und -schulden;
- (c)
- das Szenario hat keinen Einfluss auf den Wert der in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthaltenen künftigen Überschussbeteiligungen;
- (d)
- während des Szenarios werden von dem Unternehmen keine Maßnahmen des Managements ergriffen.
2. Die Neuberechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die sich aus der Ermittlung der Auswirkungen eines Szenarios auf die Basiseigenmittel der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Maßgabe des Absatzes 1 ergeben, hat keinen Einfluss auf den Wert künftiger Überschussbeteiligungen, und trägt allem Folgenden Rechnung:
- (a)
- unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe d künftigen Maßnahmen des Managements nach dem Szenario, sofern sie Artikel 23 erfüllen;
- (b)
- allen wesentlichen nachteiligen Auswirkungen des Szenarios oder der unter Buchstabe a genannten Maßnahmen des Managements auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer vertragliche Optionen ausüben werden.
3. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Ermittlung der Auswirkungen eines Szenarios im Sinne des Absatzes 1 vereinfachte Methoden anwenden, sofern die vereinfachte Methode nicht zu einer falschen Darstellung der Solvenzkapitalanforderung führt, die die Adressaten der Informationen über die Solvenzkapitalanforderung in ihren Entscheidungen oder Beurteilungen beeinflussen könnte, es sei denn, die vereinfachte Berechnung führt zu einer höheren Solvenzkapitalanforderung als die Berechnung nach der Standardformel.
4. Die Berechnung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufgrund der Ermittlung der Auswirkungen eines Szenarios nach Maßgabe des Absatzes 1 trägt den Auswirkungen des Szenarios auf den Wert aller relevanten vom Unternehmen gehaltenen risikomindernden Instrumente Rechnung, die die Artikel 209 bis 215 erfüllen.
5. Würde das Szenario zu einer Erhöhung der Basiseigenmittel der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen führen, wird bei der Berechnung des Modul oder Untermoduls die Annahme zugrundegelegt, dass das Szenario keine Auswirkungen auf die Basiseigenmittel hat.
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