Artikel 84 VO (EU) 2015/35

1. Die Solvenzkapitalanforderung wird auf der Grundlage eines jeden Vermögenswerts berechnet, der Organismen für gemeinsame Anlagen und anderen Anlagen in Fondsform zugrunde liegt (Look-through-Ansatz).

2. Der in Absatz 1 genannte Look-through-Ansatz wird auch auf Folgendes angewandt:

(a)
andere indirekte Marktrisikopositionen als Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform;
(b)
indirekte versicherungstechnische Risikopositionen;
(c)
indirekte Gegenparteirisikopositionen;

3. Ist Artikel 88 erfüllt und kann der Look-Through-Ansatz auf Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform nicht angewandt werden, darf die Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Zielallokation der Basiswerte oder für den Fall, dass dem Unternehmen die Zielallokation der Basiswerte nicht bekannt ist, auf der Grundlage der zuletzt von dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder dem Fonds gemeldeten Basiswertallokation berechnet werden, sofern in beiden Fällen die Basiswerte entsprechend dieser Zielallokation bzw. zuletzt gemeldeten Basiswertallokation verwaltet werden und nicht erwartet wird, dass Risikopositionen und Risiken auf kurze Sicht wesentlichen Schwankungen unterworfen sind.

Für die Zwecke dieser Berechnung dürfen Datengruppierungen verwendet werden, sofern diese eine vorsichtige Berechnung aller maßgeblichen Untermodule und Szenarien der Standardformel ermöglichen und auf höchstens 20 % des Gesamtwerts der Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angewandt werden.

3a. Bei der Bestimmung des prozentualen Anteils der Vermögenswerte, bei denen gemäß Absatz 3 Datengruppierungen verwendet werden, lassen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Vermögenswerte, die dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform zugrunde liegen und fondsgebundene oder indexgebundene Verpflichtungen, bei denen das Marktrisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, besichern, unberücksichtigt.

4. Absatz 2 gilt nicht für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen außer für solche, bei denen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Hauptzweck des verbundenen Unternehmens besteht darin, im Namen des beteiligten Unternehmens Vermögenswerte zu halten und zu verwalten;
b)
Das verbundene Unternehmen unterstützt die mit Anlagetätigkeiten verbundenen Tätigkeiten des beteiligten Unternehmens gemäß einem spezifischen dokumentierten Anlagemandat;
c)
Außer der Anlagetätigkeit für das beteiligte Unternehmen hat das verbundene Unternehmen keine wesentlichen Geschäftstätigkeiten.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten für die Begriffe „verbundenes Unternehmen” und „beteiligtes Unternehmen” die Begriffsbestimmungen in Artikel 212 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

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