Artikel 85 VO (EU) 2015/35

Die Voraussetzungen für eine Kategorisierung der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft sind, dass sich das Risiko der betreffenden Positionen aufgrund der Steuererhebungsrechte der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft nicht vom Risiko der Positionen gegenüber dem Zentralstaat unterscheidet, und dass spezielle institutionelle Vorkehrungen getroffen wurden, die eine Verringerung des Ausfallrisikos bewirken.

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