Artikel 86 VO (EU) 2015/35

Ungeachtet des Artikels 210 Absatz 2 können die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wenn sie versicherungstechnische Risiken an Rückversicherer oder Zweckgesellschaften weitergeben und dabei wesentliches Basisrisiko entsteht, weil Währungsinkongruenzen zwischen den versicherungstechnischen Risiken und der Risikominderungstechnik vorliegen, diese Risikominderungstechnik bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel berücksichtigen, sofern die Risikominderungstechnik Artikel 209, Artikel 210 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 211 erfüllt und die Berechnung wie folgt durchgeführt wird:

a)
Das aus einer Währungsinkongruenz zwischen dem versicherungstechnischen Risiko und der Risikominderungstechnik resultierende Basisrisiko sollte auf unterster Ebene im entsprechenden versicherungstechnischen Risikomodul, Untermodul oder Szenario der Standardformel berücksichtigt werden, indem zur Kapitalanforderung, welche im entsprechenden Risikomodul, Untermodul oder Szenario ermittelt wurde, 25 % der Differenz zwischen Folgendem addiert wird:

i)
der hypothetischen Kapitalanforderung für das entsprechende versicherungstechnische Risikomodul, Untermodul oder Szenario, die sich bei gleichzeitigem Eintritt des in Artikel 188 ausgeführten Szenarios ergäbe;
ii)
der Kapitalanforderung für das entsprechende versicherungstechnische Risikomodul, Untermodul oder Szenario.

b)
betrifft die Risikominderungstechnik mehr als ein Modul, Untermodul oder Szenario, wird die unter Buchstabe a genannte Berechnung für jedes einzelne dieser Module, Untermodule und Szenarien durchgeführt. Die aus diesen Berechnungen resultierende Kapitalanforderung darf 25 % der Kapazität des nichtproportionalen Rückversicherungsvertrags oder der Zweckgesellschaft nicht übersteigen.

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