Artikel 9 VO (EU) 2015/35

Bewertungsmethoden allgemeine Grundsätze

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erfassen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards.

2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bewerten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards, sofern die in diesen Standards enthaltenen Bewertungsmethoden mit dem in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Bewertungsansatz in Einklang stehen. Lassen diese Standards mehr als eine Bewertungsmethode zu, so wenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Bewertungsmethoden an, die mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang stehen.

3. Stehen die Bewertungsmethoden, die in den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards enthalten sind, vorübergehend oder auf Dauer nicht mit dem in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Bewertungsansatz in Einklang, so wenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen andere Bewertungsmethoden an, die als mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang stehend betrachtet werden.

4. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen insbesondere gemäß dem in Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit basierend auf der Methode erfassen und bewerten, die sie auch zur Erstellung des Jahres- oder konsolidierten Abschlusses heranziehen, sofern

(a)
die Bewertungsmethode mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang steht;
(b)
die Bewertungsmethode der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit den Geschäften des Unternehmens verbundenen Risiken angemessen ist;
(c)
das Unternehmen diesen Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit in seinem Abschluss nicht nach den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards bewertet.
(d)
eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards für das Unternehmen mit Kosten verbunden wäre, die gemessen an seinen Verwaltungsaufwendungen insgesamt unverhältnismäßig wären.

5. Einzelne Vermögenswerte werden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gesondert bewertet.

6. Einzelne Verbindlichkeiten werden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gesondert bewertet.

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