Artikel 90 VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko für firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
1. Sind die Artikel 88 und 89 erfüllt, dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko wie folgt berechnen:
wobei s alle in Anhang II aufgeführten Segmente umfasst.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Kapitalanforderung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko eines bestimmten in Anhang II aufgeführten Segments s wie folgt berechnet:
Dabei gilt:
- (a)
- V(prem,s) bezeichnet das gemäß Artikel 116 Absatz 3 berechneten Volumenmaß für das Prämienrisiko des Segments s;
- (b)
- V(res,s) bezeichnet das gemäß Artikel 116 Absatz 6 berechnete Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko eines Segments;
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.