Artikel 90 VO (EU) 2015/35

Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko für firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

1. Sind die Artikel 88 und 89 erfüllt, dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko wie folgt berechnen:

SCR nlpremres 0,65sNL2pr,s0,35sNLpr,s2 ,

wobei s alle in Anhang II aufgeführten Segmente umfasst.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Kapitalanforderung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko eines bestimmten in Anhang II aufgeführten Segments s wie folgt berechnet:

NL pr,s 0,6V2prem,sVprem,sVres,sV2res,s

Dabei gilt:

(a)
V(prem,s) bezeichnet das gemäß Artikel 116 Absatz 3 berechneten Volumenmaß für das Prämienrisiko des Segments s;
(b)
V(res,s) bezeichnet das gemäß Artikel 116 Absatz 6 berechnete Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko eines Segments;

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