Artikel 89 VO (EU) 2015/35

Allgemeine Bestimmungen für Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen

Firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummern 2 und 5 der Richtlinie 2009/138/EG dürfen die in den Artikeln 90, 103, 105 und 106 dieser Verordnung ausgeführten vereinfachten Berechnungen anstellen, sofern Artikel 88 dieser Verordnung erfüllt wird und alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

(a)
in Bezug auf die Versicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungsunternehmens oder firmeneigenen Rückversicherungsunternehmens sind alle Versicherten und Anspruchsberechtigten Unternehmen der Gruppe, der das firmeneigene Versicherungsunternehmen oder das firmeneigene Rückversicherungsunternehmen angehört;
(b)
in Bezug auf die Rückversicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungsunternehmens oder firmeneigenen Rückversicherungsunternehmens sind alle Versicherten und Anspruchsberechtigten der den Rückversicherungsverpflichtungen zugrundeliegenden Versicherungsverträge Unternehmen der Gruppe, der das firmeneigene Versicherungsunternehmen oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen angehört;
(c)
die Versicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungsunternehmens oder firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsverträge, die den Rückversicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zugrunde liegen, beziehen sich nicht auf eine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.

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