Artikel 88 VO (EU) 2015/35
Verhältnismäßigkeit
1. Für die Zwecke des Artikels 109 der Richtlinie 2009/138/EG stellen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fest, ob die vereinfachte Berechnung der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, indem sie eine Beurteilung durchführen, die alles Folgende umfasst:
- (a)
- eine Bewertung von Art, Umfang und Komplexität der Risiken des Unternehmens in dem entsprechenden Modul oder Untermodul;
- (b)
-
eine je nachdem, was angemessen ist, qualitative oder quantitative Bewertung des Fehlers in den Ergebnissen der vereinfachten Berechnung infolge einer Abweichung zwischen Folgendem:
- i)
- den Annahmen der vereinfachten Berechnung in Bezug auf das Risiko;
- ii)
- den Ergebnissen der unter Buchstabe a genannten Bewertung.
2. Eine vereinfachte Berechnung wird nicht als der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen angesehen, wenn der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Fehler zu einer falschen Darstellung der Solvenzkapitalanforderung führt, die die Adressaten der Informationen über die Solvenzkapitalanforderung in ihren Entscheidungen oder Beurteilungen beeinflussen könnte, es sei denn, die vereinfachte Berechnung führt zu einer höheren Solvenzkapitalanforderung als die Standardberechnung.
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