Artikel 90b VO (EU) 2015/35

Vereinfachte Berechnung der Versicherungssumme für Naturkatastrophenrisiken

(1) Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 121 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 121 Absatz 7 genannte Versicherungssumme für das Sturmrisiko ausgehend von Risikozonengruppen berechnen. Alle Risikozonen einer Gruppe müssen in derselben, in Anhang V aufgeführten Region liegen. Wird die in Artikel 121 Absatz 6 Buchstabe b genannte Versicherungssumme für das Sturmrisiko ausgehend von einer Risikozonengruppe errechnet, so ist das in Artikel 121 Absatz 6 Buchstabe a genannte Risikogewicht für das Sturmrisiko von den in Anhang X aufgeführten Sturmrisikogewichten der Risikozone dieser Gruppe das höchste.

(2) Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 122 Absatz 4 genannte Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko ausgehend von Risikozonengruppen berechnen. Alle Risikozonen einer Gruppe müssen in derselben, in Anhang VI aufgeführten Region liegen. Wird die in Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe b genannte Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko ausgehend von einer Risikozonengruppe errechnet, so ist das in Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe a genannte Risikogewicht für das Erdbebenrisiko von den in Anhang X aufgeführten Erdbebenrisikogewichten der Risikozone dieser Gruppe das höchste.

(3) Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 123 Absatz 7 genannte Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko ausgehend von Risikozonengruppen berechnen. Alle Risikozonen einer Gruppe müssen in derselben, in Anhang VII aufgeführten Region liegen. Wird die in Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe b genannte Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko ausgehend von einer Risikozonengruppe errechnet, so ist das in Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe a genannte Risikogewicht für das Überschwemmungsrisiko von den in Anhang X aufgeführten Überschwemmungsrisikogewichten der Risikozone dieser Gruppe das höchste.

(4) Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 124 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 124 Absatz 7 genannte Versicherungssumme für das Hagelrisiko ausgehend von Risikozonengruppen berechnen. Alle Risikozonen einer Gruppe müssen in derselben, in Anhang VIII aufgeführten Region liegen. Wird die in Artikel 124 Absatz 6 Buchstabe b genannte Versicherungssumme für das Hagelrisiko ausgehend von einer Risikozonengruppe errechnet, so ist das in Artikel 124 Absatz 6 Buchstabe a genannte Risikogewicht für das Hagelrisiko von den in Anhang X aufgeführten Hagelrisikogewichten der Risikozone dieser Gruppe das höchste.

(5) Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 125 Absatz 2 genannte gewichtete Versicherungssumme für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko ausgehend von Risikozonengruppen berechnen. Wird die in Artikel 125 Absatz 2 genannte gewichtete Versicherungssumme ausgehend von einer Risikozonengruppe errechnet, so ist das in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a genannte Risikogewicht für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko von den in Anhang X aufgeführten Risikogewichten für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko der Risikozone dieser Gruppe das höchste.

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