Artikel 90c VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Feuerrisiko
(1) Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 132 Absatz 1 genannte Kapitalanforderung für das Feuerrisiko wie folgt berechnen:
SCRfire = max(SCRfirei; SCRfirec; SCRfirer)
dabei bezeichnet:
- a)
- SCRfirei die größte industrielle Feuerisikokonzentration;
- b)
- SCRfirec die größte gewerbliche Feuerisikokonzentration;
- c)
- SCRfirer die größte private Feuerisikokonzentration.
(2) Die größte industrielle Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens errechnet sich wie folgt:
SCRfirei = max(E1,i; E2,i; E3,i; E4,i; E5,i)
dabei bezeichnet Ek,i die Gesamtexponierung im Umkreis der k-größten industriellen Feuerrisikoexponierung.
(3) Die größte gewerbliche Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens errechnet sich wie folgt:
SCRfirec = max(E1,c; E2,c; E3,c; E4,c; E5,c)
dabei bezeichnet Ek,c die Gesamtexponierung im Umkreis der k-größten gewerblichen Feuerrisikoexponierung.
(4) Die größte private Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens errechnet sich wie folgt:
SCRfirer = max(E1,r; E2,r; E3,r; E4,r; E5,r; θ)
dabei bezeichnet:
- a)
- Ek,r die Gesamtexponierung im Umkreis der k-größten privaten Feuerrisikoexponierung;
- b)
- θ die auf dem Marktanteil basierende private Feuerrisikoexponierung.
(5) Für die Zwecke der Absätze 2, 3 und 4 ist die Gesamtexponierung im Umkreis der k-größten industriellen, gewerblichen oder privaten Feuerrisikoexponierung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die Summe, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für eine Gruppe von Gebäuden versichert hat, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt:
- a)
- das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat in Bezug auf jedes Gebäude Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 und 19, die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken;
- b)
- jedes Gebäude liegt ganz oder teilweise in einem Radius von 200 Metern um das Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebäude mit der nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge k-größten Versicherungssumme.
Bei der Bestimmung der Versicherungssumme für ein Gebäude berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei mit diesem Gebäude zusammenhängenden Versicherungsforderungen Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, für die Bedingungen gelten, die nicht mit diesem Gebäude zusammenhängen.
(6) Die auf dem Marktanteil basierende private Feuerrisikoexponierung errechnet sich wie folgt:
θ = SIav · 500 · max(0,05; maxc(marketSharec))
dabei bezeichnet:
- a)
- SIav die durchschnittliche Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Wohnimmobilien;
- b)
- c alle Länder, in denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wohnimmobilienbezogene Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 und 19 hat;
- c)
- marketSharec den Marktanteil, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei wohnimmobilienbezogenen Verpflichtungen in diesen Geschäftsbereichen in Land c hat.
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