Artikel 91 VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Lebensversicherung
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Lebensversicherung wie folgt berechnen:
Dabei gilt in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverträge mit positivem Risikokapital Folgendes:
- (a)
-
CARk bezeichnet das gesamte Risikokapital im Jahr k, d. h. die Summe über alle Verträge von dem höheren Betrag von entweder null oder der Differenz — in Relation zu jedem Vertrag — zwischen den folgenden Beträgen:
- i)
-
der Summe aus:
- —
-
dem Betrag, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Jahr k im Todesfall der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde;
- —
-
dem erwarteten Barwert von nicht im vorstehenden Gedankenstrich erfassten Beträgen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach dem Jahr k im sofortigen Todesfall der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde;
- ii)
- dem besten Schätzwert der entsprechenden Verpflichtungen im Jahr k nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge;
- (b)
- q bezeichnet die mit der Versicherungssumme gewichtete erwartete durchschnittliche Sterblichkeitsrate bei allen Versicherten über alle künftigen Jahre;
- (c)
- n bezeichnet die modifizierte Duration (in Jahren) der im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwerts einbezogen wurden;
- (d)
- ik bezeichnet den annualisierten Kassakurs für Laufzeit k der in Artikel 43 genannten relevanten risikolosen Basiszinsstrukturkurve.
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