Artikel 92 VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Lebensversicherung
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Lebensversicherung wie folgt berechnen:
Dabei gilt in Bezug auf die in Artikel 138 Absatz 2 genannten Verträge Folgendes:
- (a)
- q bezeichnet die mit der Versicherungssumme gewichtete erwartete durchschnittliche Sterblichkeitsrate der Versicherten in den folgenden zwölf Monaten;
- (b)
- n bezeichnet die modifizierte Duration (in Jahren) der Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwerts einbezogen wurden;
- (c)
- BElong bezeichnet den besten Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
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