Artikel 95 VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für dauerhafte Veränderungen der Stornoquoten
1. Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten wie folgt berechnen:
Dabei gilt:
- (a)
- lup bezeichnet die durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung oder 67 %, je nachdem, welcher Wert der höhere ist;
- (b)
- nup bezeichnet den durchschnittlichen Zeitraum (in Jahren), über den der Vertrag mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt wird;
- (c)
- Sup bezeichnet die Summe der positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
2. Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten wie folgt berechnen:
Dabei gilt:
- (a)
- ldown bezeichnet die durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung oder 40 %, je nachdem, welcher Wert der höhere ist;
- (b)
- ndown bezeichnet den durchschnittlichen Zeitraum (in Jahren), über den der Vertrag mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt wird;
- (c)
- Sdown bezeichnet die Summe der negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung bei einem Versicherungsvertrag ist gleich der Differenz zwischen Folgendem:
- (a)
- dem Betrag, den das Versicherungsunternehmen gegenwärtig bei Vertragsbeendigung durch den Versicherungsnehmer zahlen müsste, abzüglich etwaiger von Versicherungsnehmern oder -vermittlern einforderbarer Beträge;
- (b)
- dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge.
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