Artikel 95a VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für Risiken im Untermodul Lebensversicherungsstornorisiko
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jede der nachstehend genannten Kapitalanforderungen auf der Basis von Vertragsgruppen berechnen, sofern die Gruppierung den in Artikel 35 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen entspricht:
- a)
- die in Artikel 142 Absatz 2 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten;
- b)
- die in Artikel 142 Absatz 3 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten;
- c)
- die in Artikel 142 Absatz 6 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos.
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