Artikel 96 VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko wie folgt berechnen:
Dabei gilt:
- (a)
- die Summe umfasst sämtliche Verträge mit positivem Risikokapital;
- (b)
-
CARi bezeichnet das Risikokapital des Vertrags i, d. h. den höheren Betrag von entweder null oder der Differenz zwischen den folgenden Beträgen:
- i)
-
der Summe aus:
- —
-
dem Betrag, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenwärtig im Todesfall der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, und
- —
-
dem erwarteten Barwert von nicht im vorstehenden Gedankenstrich erfassten Beträgen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zukünftig im sofortigen Todesfall der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde;
- ii)
- dem besten Schätzwert der entsprechenden Verpflichtungen nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
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