Artikel 96 VO (EU) 2015/35

Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko wie folgt berechnen:

SCR life-catastrophe i 0,0015CARi

Dabei gilt:

(a)
die Summe umfasst sämtliche Verträge mit positivem Risikokapital;
(b)
CARi bezeichnet das Risikokapital des Vertrags i, d. h. den höheren Betrag von entweder null oder der Differenz zwischen den folgenden Beträgen:

i)
der Summe aus:

dem Betrag, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenwärtig im Todesfall der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, und

dem erwarteten Barwert von nicht im vorstehenden Gedankenstrich erfassten Beträgen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zukünftig im sofortigen Todesfall der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde;

ii)
dem besten Schätzwert der entsprechenden Verpflichtungen nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.