Artikel 1 VO (EU) 2015/378
Jährlicher Rechnungsabschluss
(1) Die Kommission bewertet die Förderfähigkeit der im Antrag auf Zahlung des Jahressaldos gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/377 der Kommission(1) aufgeführten Projekte in Bezug auf die Umsetzung der Ziele der spezifischen Verordnungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sowie der Ziele des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genehmigten nationalen Programms.
Bei der Entscheidung über die Zahlung des Jahressaldos trägt die Kommission auch den Angaben in folgenden Unterlagen Rechnung:
- a)
- dem jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014;
- b)
- dem Antrag auf Zahlung des Jahressaldos gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/377.
(2) Die Kommission akzeptiert alle buchmäßig ausgewiesenen Beträge, wenn es keinen Zweifel an der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der übermittelten Abschlüsse gibt.
(3) Im Falle unvollständiger oder unklarer Informationen sowie bei Uneinigkeiten, unterschiedlichen Auslegungen oder sonstigen Unstimmigkeiten in Bezug auf einen Zahlungsantrag kann die Kommission weitere Informationen anfordern.
(4) Der jeweilige Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren Ersuchen zusätzliche Informationen innerhalb der in diesem Ersuchen genannten Frist. In begründeten Fällen kann die Kommission einem vor Ablauf der Frist gestellten Ersuchen des Mitgliedstaats um eine Fristverlängerung für die Übermittlung von Informationen nachkommen und eine neue Frist festlegen.
Übermittelt der jeweilige Mitgliedstaat die zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist oder ist die Antwort nicht zufriedenstellend, so kann die Kommission über den Rechnungsabschluss auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen beschließen.
(5) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat über ihren Beschluss bezüglich der Zahlung des Jahressaldos, einschließlich der Gründe für eine etwaige Nichtauszahlung von in den Abschlüssen genannten Salden oder Beträgen.
Sofern bestimmte in den Abschlüssen genannte Salden oder Beträge von der Kommission nicht ausgezahlt werden, kann der Mitgliedstaat weitere Angaben zu in den folgenden Haushaltsjahren zu berücksichtigenden Salden oder Beträgen machen.
(6) Liegt der von der Kommission im Beschluss über den Jahresrechnungsabschluss für das Haushaltsjahr N akzeptierte Betrag unter dem jährlichen Vorfinanzierungsbetrag für das Haushaltsjahr N, wird letzterer Betrag mit ersterem verrechnet. Ein etwaiger ausstehender Vorfinanzierungsbetrag wird im Laufe des folgenden Abschlussverfahrens verrechnet.
Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn ein Mitgliedstaat einen Jahresabschluss vorlegt, laut dessen keinerlei Zahlung erfolgt ist.
(7) Nur wenn der Mitgliedstaat keinen Antrag auf Zahlung des Jahressaldos gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 stellt, wird die ausstehende jährliche Vorauszahlung innerhalb desselben Abschlussverfahrens zurückgefordert.
(8) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zurückgeforderten Beträge.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/377 der Kommission vom 2. März 2015 zur Festlegung der Muster der für die Zahlung des Jahressaldos verlangten Unterlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).
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