Artikel 2 VO (EU) 2015/378
Konformitätsabschluss und Finanzkorrekturen der Kommission
(1) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften und den nationalen Vorschriften erfolgten, so teilt sie dem jeweiligen Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit, wobei sie die Abhilfemaßnahmen spezifiziert, die erforderlich sind, um die künftige Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, und die Höhe der infolge ihrer Erkenntnisse erforderlichen Finanzkorrektur beziffert.
Diese Mitteilung erfolgt im Einklang mit Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und verweist auf diesen Artikel.
(2) Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung. In seiner Antwort kann der Mitgliedstaat insbesondere
- a)
- der Kommission gegenüber nachweisen, dass das (die) Projekt(e) förderfähig ist (sind);
- b)
- der Kommission gegenüber nachweisen, dass der Grad der Nichteinhaltung der Vorschriften bzw. das Risiko für den Unionsbeitrag zum nationalen Programm geringer sind als von der Kommission angegeben;
- c)
- der Kommission die Abhilfemaßnahmen, die er zur Einhaltung der Unionsvorschriften und der nationalen Vorschriften getroffen hat, sowie den konkreten Umsetzungstermin mitteilen;
- d)
- der Kommission mitteilen, ob ein bilaterales Treffen als hilfreich angesehen wird.
In begründeten Fällen kann die Kommission auf entsprechenden Antrag des Mitgliedstaats einer Verlängerung der Frist von zwei Monaten um höchstens zwei weitere Monate zustimmen. Der Antrag ist vor Ablauf der ursprünglichen Frist von zwei Monaten an die Kommission zu richten.
(3) Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat förmlich ihre Erkenntnisse mit, die sie auf der Grundlage der im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens erhobenen Informationen gewonnen hat.
(4) Nach Übermittlung ihrer Erkenntnisse an den Mitgliedstaat erlässt die Kommission gegebenenfalls einen oder mehrere Beschlüsse gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, um Ausgaben, die nicht im Einklang mit den Unionsvorschriften erfolgt sind, von der Unionsfinanzierung auszuschließen.
Die Kommission kann in der Folge weitere Konformitätsabschlussverfahren durchführen, bis der Mitgliedstaat die Abhilfemaßnahmen umgesetzt hat.
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