Artikel 3 VO (EU) 2015/378

Beschluss zur Nichteinleitung oder Nichtweiterverfolgung eines Konformitätsabschlussverfahrens

Die Kommission kann beschließen, ein Konformitätsabschlussverfahren gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 nicht einzuleiten oder weiterzuverfolgen, wenn sie davon ausgeht, dass die etwaige aufgrund der festgestellten Nichteinhaltung vorgenommene Finanzkorrektur nicht den Betrag von 50000 EUR oder 2 % der nicht vorschriftsgemäß getätigten Ausgaben überschreitet.

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