Artikel 3a VO (EU) 2015/378
Kriterien für die Feststellung von Mängeln beim wirksamen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems
(1) Bei der Bewertung des wirksamen Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems stützt sich die Kommission auf die Ergebnisse aller verfügbaren Systemprüfungen, die die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der Rechnungshof durchgeführt haben, die Ergebnisse der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung oder sonstige Informationen über die Einhaltung der Benennungskriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 der Kommission(1).
Die Bewertung der Kommission erstreckt sich auf das interne Kontrollumfeld des nationalen Programms, die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde und die Kontroll- und Prüftätigkeit der Prüfbehörde und basiert auf der Überprüfung der Einhaltung der in Tabelle 1 des Anhangs festgelegten Kernanforderungen.
(2) Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Kernforderungen gemäß den in Tabelle 2 des Anhangs genannten Kategorien wird überprüft, um das wirksame Funktionieren jeder befugten Behörde zu bewerten und zu einer Gesamteinschätzung bezüglich des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu gelangen. Bei dieser Gesamteinschätzung werden etwaige mildernde oder erschwerende Umstände berücksichtigt.
(3) Wird festgestellt, dass eine der Kernanforderungen 2, 4, 5, 8, 11, 12 oder 14 in Tabelle 1 des Anhangs oder mindestens zwei der anderen Kernanforderungen in dieser Tabelle unter die Kategorien 3 oder 4 in Tabelle 2 des Anhangs fallen, so gilt dies als gravierender Mangel beim wirksamen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 3).
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