Artikel 1 VO (EU) 2015/390

In Teil II Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält Buchstabe a der Zusätzlichen Anmerkung 2 folgende Fassung:

a)
Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose ( „Zuckergehalt” ), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren:

0,93 bei Waren der Unterpositionen 200820 bis 200880, 200893, 200897 und 200899,

0,95 bei Waren der übrigen Positionen.

Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose ( „Zuckergehalt” ), von

Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren,

Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714,

Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern,

gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie ( „HPLC-Methode” ) nach folgender Formel berechnete Wert:

S + (G + F) × 0,95,

wobei:

    „S” der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,

    „F” der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und

    „G” der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist.

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