Artikel 1 VO (EU) 2015/390
In Teil II Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält Buchstabe a der Zusätzlichen Anmerkung 2 folgende Fassung:
- a)
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Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose ( „Zuckergehalt” ), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren:
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0,93 bei Waren der Unterpositionen 200820 bis 200880, 200893, 200897 und 200899,
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0,95 bei Waren der übrigen Positionen.
Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose ( „Zuckergehalt” ), von
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Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren,
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Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714,
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Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern,
gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie ( „HPLC-Methode” ) nach folgender Formel berechnete Wert:
S + (G + F) × 0,95,
wobei:
„S” der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,
„F” der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und
„G” der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist.
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