Präambel VO (EU) 2015/390
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur” ), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
- (2)
- In Teil II Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur ist im aktuellen Text der Zusätzlichen Anmerkung 2 Buchstabe a festgelegt, dass der Gehalt einer Ware an verschiedenen Zuckern auf der Grundlage eines nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014(2) vorgesehenen Methode refraktometrisch ermittelten Wertes berechnet wird.
- (3)
- Waren, die auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der KN-Position 0714 oder auf der Grundlage von Weinblättern hergestellt sind, werden in Teil II Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Wird bei diesen Waren die Berechnungsmethode auf der Grundlage der Refraktometermethode angewendet, ist der bei ihnen ermittelte Zuckergehalt so hoch, dass sie als Waren mit Zusatz von Zucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu diesem Kapitel gelten, obwohl sie keinen zugesetzten Zucker enthalten.
- (4)
- Im Interesse einer korrekten Einreihung solcher Waren ist es daher angebracht, für die Zwecke der Berechnung des Zuckergehalts dieser besonderen unter Teil II Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Waren die Verwendung der Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC-Methode) und die Anwendung einer bewährten, von den Zolllabors bereits verwendeten Formel vorzusehen.
- (5)
- Um eine einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur im gesamten Gebiet der Union in Bezug auf die Messung des Zuckergehalts verschiedener Waren zu gewährleisten, sollte Buchstabe a der Zusätzlichen Anmerkung 2 in Teil II Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur geändert werden.
- (6)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 6).
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