Artikel 1 VO (EU) 2015/392
(1) Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 eingeleitete Neuausführerüberprüfung wird eingestellt, und der nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 für alle übrigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcode A999) in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird auf die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 genannten Einfuhren eingeführt.
(2) Der nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 für alle übrigen Unternehmen in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 2. Juli 2014 auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen” bekannt, erhoben, die nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 zollamtlich erfasst wurden.
(3) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 einzustellen.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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