Präambel VO (EU) 2015/392

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( „Grundverordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005(2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung” ) führte der Rat im Oktober 2005 endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus (im Folgenden „TCCA” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) ein. Die Antidumpingzollsätze lagen zwischen 7,3 und 42,6 %.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 855/2010(3) änderte der Rat die ursprüngliche Verordnung, indem er den Antidumpingzollsatz für einen ausführenden Hersteller auf 3,2 % senkte.
(3)
Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011(4) endgültige Antidumpingmaßnahmen in Form unternehmensspezifischer Zölle von 3,2 bis 40,5 % und eines Residualzolls von 42,6 % auf TCCA-Einfuhren mit Ursprung in der VR China ein.
(4)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 569/2014(5) führte die Kommission für einen neuen ausführenden Hersteller einen unternehmensspezifischen Zoll von 32,8 % ein.
2.
Jetzige Untersuchung
(5)
Am 4. Januar 2014 erhielt die Europäische Kommission ( „Kommission” ) einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Juancheng Kangtai Chemical Co. Ltd (im Folgenden „Antragsteller” ), einem ausführenden Hersteller von TCCA in der VR China, gestellt. Der Antragsteller führte an, dass er im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung keine TCCA in die Europäische Union ausgeführt, sondern mit der Ausfuhr erst nach diesem Zeitraum begonnen habe. Er führte ferner an, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller von TCCA, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, verbunden sei.
(6)
Die Kommission war der Auffassung, dass die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichten. Nachdem die Unionshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten, leitete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014(6) eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 in Bezug auf den Antragsteller ein.
(7)
Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 wurde der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführte Antidumpingzoll für den Antragsteller außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wies die Kommission die Zollbehörden nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die von dem Antragsteller stammenden Einfuhren zollamtlich zu erfassen.
3.
Rücknahme des Antrags
(8)
Am 28. November 2014 zog der Antragsteller seinen Antrag auf eine Neuausführerüberprüfung offiziell zurück. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Überprüfung eingestellt werden sollte.
4.
Unterrichtung
(9)
Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien über ihre Absicht, die Überprüfung einzustellen, auf die TCCA-Einfuhren wieder einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen und diesen Zoll rückwirkend auf die nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 zollamtlich erfassten Einfuhren zu erheben. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
5.
Rückwirkende Erhebung des Antidumpingzolls
(10)
In Anbetracht der oben dargelegten Feststellungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Überprüfung in Bezug auf die Einfuhren der von Juancheng Kangtai Chemical Co. Ltd hergestellten TCCA mit Ursprung in der Volksrepublik China eingestellt werden sollte. Infolgedessen sollte die zollamtliche Erfassung der von dem Antragsteller stammenden Einfuhren eingestellt werden und der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführte landesweite Zollsatz für alle übrigen Unternehmen (42,6 %) rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung auf diese Einfuhren erhoben werden.
(11)
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 261 vom 7.10.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 1.

(4)

ABl. L 346 vom 30.12.2011, S. 6.

(5)

ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 80.

(6)

ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 42.

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