Artikel 2 VO (EU) 2015/460
Antrag auf Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
(1) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beantragt die Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde.
(2) Der Antrag wird in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, oder in einer mit den Aufsichtsbehörden vereinbarten Sprache eingereicht.
(3) Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen Antrag auf Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung stellen, reichen sie Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass das interne Modell den Anforderungen von Artikel 101 und Artikel 120 bis 125 der Richtlinie 2009/138/EG sowie im Falle eines internen Modells in Form eines Partialmodells auch von Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG genügt. Die Aufsichtsbehörde kann gemäß Artikel 3 zusätzliche Informationen anfordern.
(4) Die in Absatz 3 genannten Unterlagen enthalten zumindest Folgendes:
- a)
-
ein Begleitschreiben einschließlich
- i)
- eines Antrags auf Genehmigung, ab einem bestimmten Datum die Solvenzkapitalanforderung anhand eines internen Modells berechnen zu dürfen, sowie eine allgemeine Erläuterung des internen Modells einschließlich einer kurzen Beschreibung des Aufbaus und des Anwendungsbereichs des Modells;
- ii)
- einer Bestätigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 120 der Richtlinie 2009/138/EG, dass das interne Modell in der Zeit vor dem Antrag im Risikomanagementsystem und in den Entscheidungsprozessen verwendet wurde;
- iii)
- einer Bestätigung, dass der Antrag vollständig ist und eine genaue Beschreibung des internen Modells enthält und dass keine relevanten Sachverhalte ausgelassen wurden;
- iv)
- einer Bestätigung, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu einer Gruppe gehört, die die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe anhand eines internen Modells berechnet, oder ob die Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe beantragt wurde, ohne dass eine Mitteilung über die Entscheidung eingegangen ist;
- v)
- einer Auflistung weiterer Anträge auf Genehmigung der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Punkte, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bereits eingereicht wurden oder innerhalb der nächsten sechs Monate vorgesehen sind, einschließlich des jeweiligen Datums der Antragstellung;
- vi)
- Kontaktinformationen der relevanten Mitarbeiter des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die an den Tätigkeiten in Bezug auf das interne Modell beteiligt sind, sowie der relevanten Mitarbeiter des Unternehmens, bei denen zusätzliche Informationen angefordert werden können;
- b)
- eine Erläuterung, aus der hervorgeht, dass das interne Modell alle wesentlichen und quantifizierbaren Risiken des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens abdeckt. Bezieht sich der Antrag auf Genehmigung auf ein internes Modell in Form eines Partialmodells, beschränkt sich die Erläuterung auf die wesentlichen und quantifizierbaren Risiken innerhalb des Anwendungsbereichs des internen Partialmodells, und legt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außerdem dar, wie die in Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG genannten zusätzlichen Bedingungen erfüllt werden;
- c)
- eine Erläuterung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Integration des internen Modells in das Risikomanagementsystem sowie der Rolle, die das interne Modell im Governance-System spielt, einschließlich einer Erläuterung, aus der hervorgeht, dass das interne Modell es dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erlaubt, Risiken kontinuierlich zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und zu melden; zu diesem Zweck werden dem Antrag die in Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten relevanten Auszüge aus den Leitlinien für das Risikomanagement beigefügt;
- d)
- eine Bewertung und eine Begründung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens der wesentlichen Stärken, Schwachstellen und Beschränkungen des internen Modells, einschließlich einer eigenen Einschätzung, inwieweit die Bedingungen aus Absatz 2 erfüllt werden; des Weiteren beschreibt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, welche Maßnahmen für die künftige Verbesserung des internen Modells geplant sind, um gegebenenfalls ermittelte Schwachstellen oder Beschränkungen zu beseitigen oder das interne Modell weiterzuentwickeln oder auszudehnen;
- e)
- gehört das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu einer Gruppe, die die Solvenzkapitalanforderung anhand eines internen Modells berechnet, oder wurde die Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe beantragt, ohne dass eine Mitteilung der Entscheidung eingegangen ist, eine Begründung, warum das gruppeninterne Modell für das Risikoprofil des Unternehmens ungeeignet ist und welche Unterschiede zwischen der Verwendung des internen Modells auf der Ebene des einzelnen Unternehmens und der Gruppe bestehen;
- f)
- die technischen Spezifikationen des internen Modells, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung des Aufbaus des internen Modells, sowie eine Auflistung und eine Begründung für die dem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen, wenn eine Anpassung dieser Annahmen mit erheblichen Folgen für die Solvenzkapitalanforderung verbunden wäre;
- g)
- eine Erläuterung der Angemessenheit des internen Kontrollsystems des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung des Aufbaus und Anwendungsbereichs des Modells;
- h)
- eine Erläuterung der Angemessenheit der Ressourcen, Qualifikationen und Objektivität der für die Entwicklung und Validierung des internen Modells zuständigen Mitarbeiter;
- i)
- die Leitlinien zur Änderung des internen Modells gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG;
- j)
- eine Beschreibung des Prozesses, mit dem gewährleistet wird, dass die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden gemäß Artikel 121 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG mit den Methoden konsistent sind, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden;
- k)
- ein Verzeichnis der im internen Modell verwendeten Daten unter Angabe ihrer Quelle, Eigenschaften und Verwendung sowie eine Beschreibung des Prozesses, mit dem die Exaktheit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Daten gewährleistet wird;
- l)
- die Ergebnisse der letzten Zuordnung von Gewinnen und Verlusten und die Spezifikation der Zuordnung von Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 123 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der Gewinne und Verluste, der Hauptgeschäftsbereiche des Unternehmens und der Zuordnung der Gewinne und Verluste insgesamt zu den Risikokategorien und Hauptgeschäftsbereichen;
- m)
- eine Beschreibung des unabhängigen Prozesses zur Validierung des internen Modells und ein Bericht über die Ergebnisse der letzten Validierung gemäß Artikel 124 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der ausgegebenen Empfehlungen und der diesbezüglich eingeleiteten Maßnahmen;
- n)
- ein Verzeichnis der Dokumente, die zur Dokumentation des internen Modells gemäß Artikel 125 der Richtlinie 2009/138/EG gehören;
- o)
- für den Fall, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Modell oder Daten von Dritten im Sinne von Artikel 126 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet, einen Nachweis, dass die Verwendung eines solchen externen Modells oder solcher externer Daten nicht die Fähigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beeinträchtigt, die Anforderungen von Artikel 101 und Artikel 120 bis 125 dieser Richtlinie und im Falle eines internen Modells in Form eines Partialmodells auch von Artikel 113 dieser Richtlinie zu erfüllen, einen Nachweis über die Eignung des externen Modells oder der externen Daten für die Verwendung im internen Modell sowie eine Erläuterung, warum den externen Modellen oder Daten gegenüber internen Modellen oder Daten der Vorzug gegeben wird;
- p)
- eine Schätzung hinsichtlich der anhand des internen Modells berechneten Solvenzkapitalanforderung auf der untersten Ebene der Risikokategorisierung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie eine Schätzung hinsichtlich der mit der Standardformel berechneten Solvenzkapitalanforderung auf der untersten Ebene der Standardformel für den letztmöglichen Zeitpunkt vor dem Datum der Antragstellung, zu dem die Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel berechnet wurde. Wurde vor der Antragstellung noch keine Solvenzkapitalanforderung berechnet, wird die Solvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel mit den Parametern der Standardformel berechnet und nicht mit den Parametern, die für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen spezifisch sind;
- q)
- eine Feststellung der Teile der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die als Hauptgeschäftsbereiche eingestuft wurden, und eine Begründung für diese Einstufung;
- r)
- im Falle eines internen Modells in Form eines Partialmodells eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die vorgeschlagene Integrationsmethode den Anforderungen von Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genügt, und bei einer von der Standardintegrationstechnik gemäß Artikel 239 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission(1) abweichenden Methode eine Begründung für die vorgeschlagenen Integrationsmethode.
(5) Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen weist anhand entsprechender Unterlagen nach, dass die Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane den Antrag gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2009/138/EG gebilligt haben.
(6) Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstellt eine Übersicht über alle Dokumente und Gruppen von Nachweisen, die in den Antrag aufgenommen wurden. Ist der Inhalt eines Dokuments für andere Dokumente relevant, weist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darauf hin und nimmt Querverweise auf.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
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