Artikel 3 VO (EU) 2015/460
Prüfung des Antrags
(1) Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang des Antrags des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
(2) Die Aufsichtsbehörden stellen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Antragseingangs fest, ob der Antrag vollständig ist. Ein Antrag auf Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung wird als vollständig erachtet, wenn er alle Unterlagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 umfasst.
(3) Stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass der Antrag unvollständig ist, teilen sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das den Antrag eingereicht hat, umgehend mit, dass die Genehmigungsfrist von sechs Monaten noch nicht angelaufen ist, und begründen, warum der Antrag unvollständig ist.
(4) Stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass der Antrag vollständig ist, teilen sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das den Antrag eingereicht hat, umgehend mit, dass der Antrag vollständig ist, und geben das Datum an, an dem die Genehmigungsfrist von sechs Monaten anläuft. Dabei handelt es sich um das Datum, an dem der vollständige Antrag eingegangen ist.
(5) Auch wenn ein Antrag als vollständig eingestuft wurde, kann eine Aufsichtsbehörde zusätzliche Informationen anfordern, die sie für ihre Bewertung benötigt. In der Anforderung gibt sie an, welche weiteren Informationen sie benötigt, und begründet, warum sie diese Informationen anfordert.
(6) Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gewährleistet, dass den Aufsichtsbehörden für die gesamte Dauer der Prüfung des Antrags alle Dokumente gemäß Artikel 125 der Richtlinie 2009/138/EG zur Verfügung gestellt werden, nach Möglichkeit auch in elektronischer Form.
(7) Bei der Prüfung des Antrags kommunizieren die Aufsichtsbehörden laufend mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und können Anpassungen des internen Modells und im Falle eines internen Partialmodells die Vorlage eines Übergangsplans gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG verlangen.
(8) Stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass sie das interne Modell unter der Voraussetzung genehmigen könnten, dass Anpassungen daran vorgenommen werden, teilen sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dies mit.
(9) Verlangen die Aufsichtsbehörden weitere Informationen oder Anpassungen des internen Modells, kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen um eine Aussetzung der sechsmonatigen Genehmigungsfrist gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG ersuchen. Die Aussetzung endet, sobald das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die erforderlichen Anpassungen vorgenommen hat und bei den Aufsichtsbehörden ein geänderter Antrag mit dem Nachweis der Anpassungen eingegangen ist. Die Aufsichtsbehörden teilen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen daraufhin das neue Ablaufdatum der Genehmigungsfrist mit.
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