Artikel 4 VO (EU) 2015/460

Recht des Unternehmens, den Antrag zurückzuziehen

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung beantragt hat, kann diesen Antrag schriftlich zurückziehen, indem es die Aufsichtsbehörde zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Entscheidung über den Antrag darüber informiert.

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